Nach § 4 Abs. 1 des Gesetz über die Verfassung des Justiz-Yuan müssen die Verfassungsrichter eine der folgenden Qualifikationen aufweisen: (1) Richter am Obersten Gerichtshof mit herausragenden Leistungen, wobei die Dienstzeit an selbigem Gericht mehr als 10 Jahre betragen muß; (2) Parlamentsabgeordneter mit besonderen Leistungen, wobei die Dienstzeit als Abgeordneter mehr als 9 Jahre betragen muß; (3) Professor an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, welcher Kernfächer unterichtet und eine Lehrtätigkeit von mehr als 10 Jahren ausgeübt hat; (4) Richter an einem internationalen Gericht oder führende Publikationen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder der Rechtsvergleichung; (5) Herausragende Persönlichkeit der Rechtswissenschaft mit Publikationen und politischen Erfahrungen. Innerhalb der Gesamtheit der Verfassungsrichter sollen Vertreter aus jeder der obigen Kategorien ein Drittel nicht überschreiten.