Das Gericht entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß der Antrag vom Gericht abgelehnt wird und eine solche als nicht erforderlich angesehen wird. Bei der mündlichen Verhandlung müssen mindestens drei Viertel aller Verfassungsrichter anwesend sein. Für den Fall, daß der Antrag positiv entschieden wird, erläßt das Gericht ein formales Urteil, welches die Verfassungswidrigkeit der betreffenden politischen Partei feststellt. Für den Fall, daß der Antrag abgelehnt wird, muß dies ebenfalls durch Urteil geschehen. Für den Fall, daß eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, hat das Urteil innerhalb eines Monats nach Verhandlungsende zu erfolgen. Eine Entscheidung über Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei muß mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit derjenigen Verfassungsrichter getroffen werden, welche bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Wird vorige, qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, hat das Urteil auf Nichtauflösung der betreffenden politischen Partei zu lauten. Das Urteil des Verfassungsgerichts läßt keine Rechtsmittel zu. Bis Ende 2003 hat keine befugte Behörde beim Verfassungsgericht Antrag auf Auflösung einer politischen Partei gestellt.