Die Verfassungsrichter treten jede Woche dreimal zum Plenum zusammen, was anhängige Fälle berät; außerordentliche Sitzungen können nach Bedarf anberaumt werden. Der Präsident des Justiz-Yuan ist Vorsitzender des Plenums des Verfassungsgerichts.
Für das Verfahren gelten folgende Grundsätze: (1) Bei Auslegung der Verfassung muß ein Quorum von zwei Dritteln der Verfassungsrichter anwesend sein, um Beschlußfähigkeit zu erreichen. Bei Erklärung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Verfassungsrichter notwendig. Bei Erklärung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung ist nur eine absolute Mehrheit der anwesenden Verfassungsrichter notwendig. (2) Bei vereinheitlichender Auslegung von Gesetzen und Verordnungen muß ein Quorum bestehend aus der absoluten Mehrheit der amtierenden Verfassungsrichter der betreffenden Auslegung mit absoluter Mehrheit zustimmen. Verfassungsrichter, welche einer Auslegung zwar grundsätzlich zustimmen, in der Begründung jedoch eine andere, ergänzende Meinung haben, können diese als konkurrierende Meinung der Auslegungsbegründung anfügen. Verfassungsrichter, welche eine Auslegung ablehnen, können ihre Ansicht als abweichende Meinung der Auslegungsbegründung anfügen. Das Verfassungsgericht kann die Antragsteller oder – in Fällen des sua sponte – die vom Ausgangsfall Betroffenen oder andere beteiligte Personen und Behörden von Amts wegen zur Erläuterung oder Untersuchung laden. Erforderlichenfalls kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.