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|Verfahren in Auslegungsfälle
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Staatspräsidentanklage und Antrag auf Auflösungverfassungswidriger Parteien
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Antrag in Auslegungsfällen
 
◎Die Bürgerbeantragungsmaterialien in Auslegungsfälle auf der Tagesordnung   | ◎Verfahren in Auslegungsfälle   | ◎Flussdiagramm von Verfahren in Auslegungsfälle 



 
◎Die Burgerbeantragungsmaterialien in Auslegungsfalle auf der Tagesordnung
(A)Auslegung der Verfassung
Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung in folgenden Anlässen:
(1) bei Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Verfassung;
(2) bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen;
(3) bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen von Lokalregierungen.

Ein Antrag auf Verfassungsauslegung kann gestellt werden von:
(1) zentralen oder lokalen Behörden, wenn
a) im Zuge ihrer Amtsausübung Zweifel über die Anwendung der Verfassung auftreten,
b) im Zuge von Kompetenzstreitigkeiten Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Verfassung mit anderen Behörden entstehen,
c) Zweifel über die Vereinbarkeit anzuwendender Gesetze oder Verordnungen mit der Verfassung bestehen;
(2) Bürgern bzw. juristischen Personen, wenn ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte ungebührlich verletzt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie bei Gericht Klage erhoben haben und Zweifel an der Vereinbarkeit von im rechtskräftigen Endurteil angewandten Gesetzen oder Verordnungen mit der Verfassung bestehen;
(3) Parlamentsabgeordneten, wenn über ein Drittel der amtierenden Abgeordneten dies beantragt und wenn sie im Zuge ihrer Amtsausübung Zweifel bezüglich der Anwendung der Verfassung haben oder wenn sie Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit anzuwendender Gesetze mit der Verfassung haben;
(4) Richtern, wenn diese aufgrund Auslegung Nr. 371 ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von im zu verhandelnden Einzelfall anzuwendenden Gesetzen oder Verordnungen haben und sua sponte einen Antrag auf Verfassungsauslegung stellen;

(B)Vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen
Ein Antrag auf vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen kann gestellt werden von:
(1) zentralen oder lokalen Behörden, wenn im Zuge ihrer Amtsausübung Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von Gesetzen und Verordnungen entstehen, wobei sich diese Meinungsverschiedenheiten in differierenden Meinungen unterschiedlicher Behörden oder in von früheren Meinungen abweichenden Ansichten ein- und derselben Behörde äußern können. Behörden, welche entweder an die Auslegung dieser oder jener Behörde gebunden sind oder welche die Kompetenz haben, die Auslegung einer betreffenden Behörde abzuändern, sind vo dieser Bestimmung ausgenommen.
(2) Bürgern bzw. juristischen Personen und Parteien, wenn ihre Rechte unrechtmäßig verletzt werden und wenn in einem Endurteil die Auslegung von angewandten Gesetzen oder Verordnungen von derjenigen eines anderen Spruchkörpers abweicht. Dies gilt nicht, wenn nach gesetzmäßigem Verfahren Rechtsschutz gesucht werden kann oder wenn das spätere Urteil die Auslegung im früheren Urteil abändert.
Anträge nach Nummer zwei des vorangegangenen Absatzes können nur innerhalb von drei Monaten nach Erlaß des rechtskräftigen Urteils gestellt werden.  
 

Modification:2005/8/15

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