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:::|Die Ernennung der Verfassungsrichter und die Amtszeit|Aufgaben der Verfassungsrichter am Justiz-Yuan|
Die Verfassungsrichter am Justiz-Yuan|
Die Verfassungsrichter am Justiz-Yuan von der ersten bis zur sechsten Amtsperiode| 裝飾用圖片
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◎Aufgaben der Verfassungsrichteram Justiz-Yuan    Geschichtlicher Überblick über Aufgaben der Verfassungsrichter am Justiz-Yuan



Die verfahrensrechtliche Auskleidung der verfassungsrichterlichen Kompetenzen und ihre Entwicklung



I. Auslegungsfälle

  1. Antragsteller und Antragsvoraussetzungen

    1) Verfassungsauslegung

    2) Vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen

  2. Auslegungsentscheidung

    1) Verfassungsauslegung

    2) Vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen

  3. Dissens

  4. Konkurrierende Meinung

  5. Auslegungsvollstreckung

II. Fälle des Verbots verfassungswidriger Parteien

  1. Antragsteller und Antragsvoraussetzungen

  2. Mündliche Verhandlung

  3. Urteilsfindung

  4. Konkurrierende Meinung und Dissens

  5. Rechtskraft des Urteils

  6. Einsweilige Verfügung


 


Der Justiz-Yuan wurde nach in Kraft treten der Verfassung am 1.7.1948 gegründet; der Präsident schlug – entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und des Gesetz über den Justiz-Yuan* – 17 Personen zum Amt des Verfassungsrichters vor, wovon 12 vom Kontroll-Yuan bestätigt wurden, so daß sie Anfang August desselben Jahres ihr Amt antreten konnten. Von diesem Zeitpunkt hat der Justiz-Yuan begonnen, fachmännisch die Kompetenz zur Auslegung von Gesetzen auszuüben. Dabei bestimmt sich das Verfahren zur Auslegung der Verfassung je nach Zeitabschnitt nach unterschiedlichen Rechtsquellen: es sind dies die ‘Bestimmungen über das Plenum der Verfassungsrichter am Justiz-Yuan' (im folgenden kurz ‘Plenarbestimmungen' genannt), diese galten im Zeitraum von Aug. 1948 bis Juli 1958, dem ‘Gesetz über das Plenum der Hohen Richter' (Aug. 1958 bis Feb. 1993, im folgenden kurz ‘Plenargesetz' genannt) und dem ‘Verfassungsgerichtsverfahrensgesetz' (im folgenden kurz ‘Verfahrensgesetz' oder VGVG' genannt). Inhaltlich bewegte sich der Trend des Verfassungsgerichts weg von der Beantwortung sprachlicher Zweifel bezüglich gesetzlich bestimmter Norminhalte, hin zur Lösung von Konflikten; weg davon, die Hauptaufgabe im Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung zu sehen, und hin zu einer stärkeren Betonung des Schutzes der Menschenrechte. Die Art und Weise, wie die Verfassung ausgelegt wird, beschränkt sich mittlerweile auch nicht mehr auf reine Plenarentscheidungen, sondern umfaßt auch Entscheidungen, welchen eine Verhandlung vor einer Spruchkammer vorausging. Grundsätzlich sind zu entscheidende Fälle verfahrensmäßig in zwei Hauptgrupppen untergliedert: in Auslegungsfälle (einschließlich Antragsteller und Antragsvoraussetzungen, Auslegungsentscheidung, konkurrierende Meinung, Dissens und Vollstreckung) und in Fälle, welche eine politische Partei wegen Verfassungswidrigkeit auflösen (mit den Verfahrensmerkmalen: Antragsteller, Antragsvoraussetzungen, mündliche Verhandlung, Urteilsfindung, konkurrierende Meinung, Dissens, Rechtskraft des Urteils und einstweilige Verfügung). Beide Verfahrensarten sollen im folgenden genauer erläutert werden:

I. Auslegungsfälle

1. Antragsteller und Antragsvoraussetzungen

1) Verfassungsauslegung


Zur Zeit der Plenarbestimmungen war das Antragsrecht auf Verfassungsauslegung beschränkt auf zentrale oder regionale Institutionen, welche im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes oder einer anzuwendenden Norm hatten (Plenarbestimmungen § 3). Während der Zeit des Plenargesetzes wurde den vorgenannten Bestimmungen die Auslegungskompetenz bei klassischen Organstreitigkeiten hinzugefügt, daß also eine Verfassungsauslegung auch dann beantragt werden konnte, wenn zentrale oder regionale Institutionen bei Ausübung ihrer Kompetenzen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Amtshandlungen in Konflikt mit anderen Institutionen kamen (Plenargesetz § 4 Abs.1 Nr. 1). Desweiteren wurde neu bestimmt, daß Bürger, deren verfassungsmäßig garantierte Rechte widerrechtlich beeinträchtigt werden, einen Antrag auf Verfassungsauslegung stellen können, Bedingung hierfür ist jedoch, daß sie zuvor alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft haben und daß Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im letztinstanzlichen Urteil angewandten Gesetze und Bestimmungen bestehen (Plenargesetz § 4 Abs. 1 Nr. 2). Darüber hinausgehend wurde seit in Kraft treten des Verfahrensgesetzes das Recht, Antrag auf Auslegung der Verfassung zu stellen, auf folgende Tatbestände erweitert:

Ein Antrag auf Verfassungsauslegung kann gestellt werden,

(1) wenn verfassungsmäßig garantierte Rechte einer juristischen Person oder einer politischen Partei widerrechtlich verletzt werden, sofern zuvor auf dem gesetzlich bestimmten Weg Klage erhoben wurde und an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen, welche dem rechtskräftigen, letztinstanzlichen Urteil zugrunde liegen, Zweifel bestehen (VGVG § 5 Abs. 1 Nr. 2);

(2) wenn mehr als ein Drittel der gesamten Abgeordneten des Legislativ-Yuan** bei der Ausübung ihrer Kompetenzen Zweifel entweder an der Anwendung von Verfassungsbestimmungen oder aber an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen haben (VGVG § 5 Abs. 1 Nr. 3);

(3) wenn der oberste Gerichtshof bzw. der oberste Verwaltungsgerichtshof in einem anhängigen Verfahren der Ansicht sind, daß die anzuwendenden Bestimmungen mit der Verfassung nicht vereinbar sind und das Verfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit vorübergehend eingestellt wird (VGVG § 5 Abs. 2).

Über den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 VGVG hinausgehend erklärte der Justiz-Yuan in seiner Auslegung Nr. 371 vom 20.1.1995, daß Richter jeder gerichtlichen Instanz in einem anhängigen Verfahren einen Antrag auf Verfassungsauslegung stellen können, wenn sie davon überzeugt sind, daß die Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung kommenden, gesetzlichen Regelung zweifelhaft ist. In diesem Fall kann das Verfahren zum Zweck der Klärung der Vorfrage einstweilen ausgesetzt und ein Auslegungsantrag gestellt werden, in welchem der konkrete Grund dargelegt werden muss, welcher zu objektiven Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen geführt hat.



2) Vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen


Zur Zeit der Plenarbestimmungen war festgelegt, daß zentrale und regionale staatliche Institutionen einen Antrag auf vereinheitlichende Auslegung stellen können, sofern die Auffassung, welche sie innerhalb ihres Kompetenzbereichs bei der Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung vertreten, von einer zuvor bereits geäußerten abweicht, ungeachtet der Frage, ob die zuvor geäußerte Auffassung von derselben oder von einer anderen Institution geäußert wurde (Plenarbestimmungen § 4). An dieser Bestimmung wurde zur Zeit des Plenargesetzes unverändert festgehalten (Plenargesetz § 7). Das VGVG hat die Antragsgründe für eine vereinheitlichende Auslegung dahingehend erweitert, daß es Bürgern, juristischen Personen und Parteien das Recht einräumt, drei Monate nach dem Ergehen eines Urteils Antrag auf vereinheitlichende Auslegung zu stellen, sofern zwei letztinstanzliche Institutionen bezüglich derselben Bestimmung unterschiedliche Meinungen vertreten und sofern dieser Unterschied der Meinungen die Rechte des Antragstellers beeinflußt (VGVG § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2).

2. Auslegungsentscheidung

1) Verfassungsauslegung


Die Plenarbestimmungen sahen ursprünglich vor, daß für eine Verfassungsauslegung bzw. für die Feststellung, daß ein Gesetz des zentralen oder eines regionalen Gesetzgebers gegen die Verfassung verstoße, ein Quorum der Häfte der Verfassungsrichter notwendig sei, wobei für die Beschlußfassung ebenfalls eine absolute Mehrheit aller Verfassungsrichter verlangt wurde (Plenarbestimmungen § 12 Ausnahmetatbestand in der Fassung vom 15.9.1948). In der Folge wurde diese Bestimmung dahingehend verändert, daß nur ein Quorum von zwei Dritteln derjenigen Verfassungsrichter notwendig war, welche sich am Regierungssitz aufhielten. Für einen Beschluß war nur die absolute Mehrheit derjenigen Verfassungsrichter notwendig, welche sich am Regierungssitz aufhielten (Plenarbestimmungen § 12 vom 14.4.1952). Das Plenargesetz verschärfte diese Verfahrenserfordernisse und bestimmte, daß zur Beschlußfassung ein Quorum von drei Vierteln aller Verfassungsrichter erforderlich war, wobei für die Annahme einer Entscheidung wiederum eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Richter erforderlich war (Plenargesetz § 13 Abs. 1). Seit dem Inkrafttreten des VGVG gilt, daß zur Beschlußfassung ein Quorum von zwei Dritteln aller Verfassungsrichter erreicht sein muß, wobei für Beschlüsse wiederum eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Richter erforderlich ist (VGVG § 14 Abs. 1). Für den Fall, daß es sich nur um die Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungen handelt, ist bei gleichbleibendem Quorum nur eine absolute Mehrheit der Anwesenden Verfassungsrichter notwendig (§ 14 Abs. 1 Ausnahmetatbestand).

2) Vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen

Während der Plenarbestimmungen mußte zur vereinheitlichenden Auslegung zunächst das Quorum der absoluten Mehrheit aller Verfassungsrichter erreicht sein, wobei wiederum die Hälfte der anwesenden Richter einer Auslegung zustimmen mußten, um sie anzunehmen (Plenarbestimmungen § 12 Regeltatbestand in der Fassung vom 15.9.1948); diese Bestimmung wurde in der Folge parallel zu den Bestimmungen über Quorum und Beschlußfassung bei Verfassungsauslegung geändert (Plenargesetz § 12 in der revidierten Fassung vom 14.4.1952). Die Änderung des Quorums und der notwendigen Richtermehrheit wurde im Plenargesetz auf die ursprüngliche Fassung der Plenarbestimmungen zurückgeführt (VGVG § 13 Abs. 2) und auch die diesbezüglichen Bestimmungen des VGVG sind mit denen des Jahres 1948 inhaltlich identisch. (VGVG § 14 Abs. 2).

3. Dissens

Während der Plenarbestimmungen war der Dissens nicht normiert. Erst das Plenargesetz sah vor, daß Verfassungsrichter, welche eine abweichende Meinung haben, einen schriftlichen Dissens vorbringen können, welcher gemeinsam mit der Auslegungsentscheidung publiziert wird (Plenargesetz § 17 vom 21.7.1958). Zu Beginn wurden jedoch nicht die Namen, sondern nur die Zahl derer, welche eine abweichende Meinung vertreten, veröffentlicht (revidierter § 7 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Plenargesetz vom 3.10.1958). Erst in der Folge wurde dann auch festgelegt, daß die Verfassungsrichter, welche eine abweichende Meinung vertreten, im Dissens namentlich erwähnt werden (revidierter § 7 Abs. 2 Plenarbestimmungen § 12 Ausnahmetatbestand in der Fassung vom 11.1.1967), was seit der Auslegung Nr. 149 auch durchgeführt wurde. Diese Bestimmungen wurden vom VGVG unverändert beibehalten (VGVG § 17 Abs. 1).

4. Konkurrierende Meinung

Weder die Plenarbestimmungen, noch das Plenargesetz kannten eine Regelung der konkurrierenden Meinung. Erst das VGVG bestimmte, daß Verfassungsrichter, welche der Auslegung im Ergebnis zwar zustimmen, dies jedoch mit ergänzenden oder aus abweichenden Gründen tun, diese als konkurrierende Meinung zusammen mit der Auslegungsentscheidung veröffentlichen können (VGVG § 17 Abs. 1, Ausführungsbestimmungen zum VGVG § 18 Abs. 1).

5. Auslegungsvollstreckung

Weder Plenarbestimmungen, noch Plenargesetz hatten Fragen der Vollstreckung von Auslegungen geregelt. Erst mit dem VGVG wurde bestimmt, daß die Auslegung eine Institution mit ihrer Vollstreckung beauftragen kann; ebenso kann die Auslegung die Art und Weise der Vollstreckung festlegen (VGVG § 17 Abs. 2).

II. Fälle des Verbots verfassungswidriger Parteien

Die während der zweiten Verfassungsänderung beschlossenen Bestimmungen traten am 28.5.1992 in Kraft; § 13 der Ergänzungsartikel zur Verfassung lautet: „Abgesehen von den Kompetenzen aus § 78 Verfassung bildet der Justiz-Yuan ein Verfassungericht, welches über die Auflösung verfassungswidriger, politischer Parteien urteilt.“ Aus diesem Grund mußte das dazugehörige Verfahrensgesetz geändert werden, weshalb das VGVG am 3.2.1993 veröffentlicht wurde und noch mit demselben Datum in Kraft trat. Dieses Gesetz hat eindeutige Bestimmungen über das Verfahren der Auflösung verfassungswidriger Parteien.

1. Antragsteller und Antragsvoraussetzungen

Wenn Motive oder Handlungen einer politischen Partei den Bestand der Republik China oder ihrer demokratisch-freiheitlichen Grundordnung gefährden, kann die zuständige Behörde (also: das Innenministerium) beim Justiz-Yuan Antrag auf Auflösung einer politischen Partei stellen (VGVG § 19 Abs. 1).

2. Mündliche Verhandlung

Das Verfassungsgericht urteilt nach mündlicher Verhandlung. Für den Fall, daß ein Antrag abgelehnt wird, kann bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VGVG § 21). Für eine mündliche Verhandlung ist ein Quorum von drei Vierteln aller Verfassungsrichter erforderlich, wobei Richter, die nicht an der Verhandlung teilgenommen haben, von der Urteilsfindung ausgeschlossen sind (VGVG § 24 Abs. 1).

3. Urteilsfindung

Für die Urteilsfindung ist eine zwei Drittel Mehrheit all derjenigen Verfassungsrichter erforderlich, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (VGVG § 25 Abs. 1). Falls diese zwei Drittel Mehrheit nicht zustande kommt, gilt der Antrag auf Auflösung der beklagten Partei als abgelehnt (VGVG § 25 Abs. 2). Für die Ablehnung eines Auflösungsantrags ohne vorherige mündliche Verhandlung ist ein Quorum von drei Vierteln aller Verfassungsrichter notwendig, wobei eine absolute Mehrheit der Anwesenden Richter der Ablehnung zustimmen müssen (VGVG § 25 Abs. 3).

4. Konkurrierende Meinung und Dissens

Falls bei einem Urteil des Verfassungsgerichts konkurrierende oder abweichende Meinungen existieren, so sind diese zusammen mit dem Urteil zu veröffentlichen (VGVG § 28 Abs. 1).

5. Rechtskraft des Urteils

Gegen das Urteil des Verfassungsgerichts sind keine Rechtsmittel erlaubt (VGVG § 29). Eine politische Partei, über welche die Auflösung verhängt wird, muß mit sofortiger Wirkung ihre Aktivitäten einstellen und darf keine gleichgerichteten Ersatzinstitutionen errichten. Abgeordnete der aufgelösten Partei, welche zuvor aufgrund einer Verhältniswahl ihr Mandat ausüben, müssen dieses mit rechtskräftig werden des Urteils aufgeben (VGVG § 30 Abs. 1). Relevante, staatliche Institutionen müssen alle notwendigen Schritte veranlassen, um das Urteil des Verfassungsgerichts umzusetzen (VGVG § 30 Abs. 2).

6. Einsweilige Verfügung

Wenn das Verfassungsgericht während einer Verhandlung über die Auflösung einer verfassungswidrigen, politischen Partei feststellt, daß die Handlungen dieser Partei die staatliche Sicherheit oder die gesellschaftliche Ordnung gefährden, so kann, unter der Bedingung der Notwendigkeit, bereits vor dem Ergehen des Urteils und aufgrund eines Antrags der das Verfahren anstrengenden Institution eine einstweilige Verfügung auf vollständige oder teilweise Einstellung der Aktivitäten der beklagten politischen Partei ergehen (VGVG § 31).

* Das Gesetz über den Justiz-Yuan entspricht in etwa dem deutschen Verfassungsgerichtsgesetz.

** Obwohl die taiwanische Verfassungsstruktur nach wie vor nicht von einer klassischen Teilung in drei, sondern in fünf Gewalten ausgeht, entspicht der Legislativ-Yuan in seiner Funktion dem, was in traditionellen westlichen Demokratien das Parlament ist.  


 

Modification:2005/8/24

 
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