Abgesehen davon, daß die Verfassungsrichter unabhängig von politischen Parteien sein sollen, üben sie ihr Amt auch in anderer Hinsicht unabhängig aus und sollen keinerlei Störungen von außen unterworfen sein. Folgende drei Fallgruppen bilden den Kompetenzbereich der Verfassungsrichter: (1) Auslegung der Verfassung; (2) vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Bestimmungen; (3) Auflösung verfassungswidriger, politischer Parteien. Auslegungsfälle werden von einem Plenum der Verfassungsrichter entschieden. Die Auflösung von verfassungswidrigen, politischen Parteien wird in aller Form von einem Verfassungssenat entschieden.
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