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::: | Die Verfassungsrichter | Antrag in Auslegungsfällen | Die Auslegungen | Die wichtigen Gesetzen und Verordnungen |
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:::|Die Ernennung der Verfassungsrichter und die Amtszeit|Aufgaben der Verfassungsrichter am Justiz-Yuan|
Die Verfassungsrichter am Justiz-Yuan|
Die Verfassungsrichter am Justiz-Yuan von der ersten bis zur sechsten Amtsperiode| 裝飾用圖片
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Justices
 
◎Die Ernennungsqualifikation   | ◎Das Ernennungsverfahren

 
◎Procedures of Appointment
 

Nach Art. 78 und 79 Verfassung sowie nach Art. 5 der ergänzenden Bestimmungen zur Verfassung üben die 15 Richter am Verfassungsgericht (incl. dem Präsident und des Vize-Präsidenten des Justiz-Yuan) die Kompetenz zur Verfassunsauslegung, zur vereinheitlichenden Auslegung von Gesetzen und Verordnungen (so diese mit anderen Normen im Widerspruch stehen) und zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien aus, wobei letzteres Verfahren zur Auflösung der betreffenden Parteien führen kann. Alle Verfassungsrichter (incl. dem Präsidenten und Vize-Präsidenten des Justiz-Yuan) werden dem Legislativ-Yuan (Parlament) der Republik China vom Staatspräsidenten vorgeschlagen und nach erfolgter, parlamentarischer Bestätigung von diesem ernannt. Die Richter versehen eine Amtsperiode von acht Jahren und dürfen nicht wiederernannt werden. Die Amtszeit von Präsident und Vize-Präsident des Justiz-Yuan ist dagegen nicht garantiert. Aufgrund der Tatsache, daß in Zukunft ein System der zeitlich gestaffelten Ernennung durchgeführt wird, ist die Amtsperiode der amtierenden 15 Verfassungsrichter teilweise eingeschränkt: unter den Verfassungsrichtern, welche 2003 ihr Amt antraten, befinden sich acht (u.a. auch der Präsident und der Vize-Präsident des Justiz-Yuan), die nur für vier Jahre bestellt sind, während die übrigen volle acht Jahre ihr Amt versehen werden.

Modification:2007/10/5

 
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